„Zum Jahreswechsel werden einige wichtige steuerliche Regelungen geändert.“ So informiert die Pressemitteilung über die bevorstehenden Anpassungen, die im Kontext des Steuerjahres 2026 stehen.
Ab dem 1. Januar 2026 sind erhebliche Änderungen im Steuerrecht zu erwarten, die insbesondere den Grund- und Kinderfreibetrag, die Entfernungspauschale sowie die Umsatzsteuer für gastronomische Speisen betreffen werden. Auch die Einführung einer neuen Regelung zur Aktivrente wird in diesem Zusammenhang thematisiert.
Wesentliche gesetzliche Änderungen im Überblick
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wird der Grundfreibetrag, der den steuerfreien Teil des Einkommens darstellt, um 252 Euro auf 12.348 Euro erhöht. Die meisten weiteren Tarifeckwerte werden ebenfalls, mit Ausnahme des Wertes für die sogenannte Reichensteuer, entsprechend der erwarteten Inflation angepasst.
Für den Solidaritätszuschlag erfolgt eine Anpassung der Freigrenze. Dieser wird ab 2026 bei Einzelveranlagung erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 74.969 Euro fällig, während bei Zusammenveranlagung 149.937 Euro zur Anwendung kommt.
Anpassungen bei Kinderfreibetrag und Kindergeld
Der Kinderfreibetrag wird ab 2026 von 3.336 Euro auf 3.414 Euro angehoben. Parallel dazu wird das Kindergeld auf 259 Euro erhöht.
Im Kontext des Steueränderungsgesetzes wird die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer angehoben. Diese Änderung zielt darauf ab, Pendler und Personen mit doppelter Haushaltsführung zu entlasten. Zudem wird die Mobilitätsprämie fortbestehen, sodass auch nach 2026 Steuerpflichtige mit niedrigen Einkünften davon profitieren werden.
Senken der Umsatzsteuer für gastronomische Speisen
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Steueränderungsgesetzes ist die Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie. Diese wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt, ausgenommen sind Getränke.
Zusätzliche Änderungen betreffen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro bzw. von 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden.
Einführung der Aktivrente und weitere Maßnahmen
Das Aktivrentengesetz, das ebenfalls zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt, sieht einen Steuerfreibetrag von 24.000 Euro für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung vor, sofern die Regelaltersgrenze erreicht wurde und danach weitergearbeitet wird. Dieser Betrag reduziert sich monatlich um 2.000 Euro, falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz fördert zudem die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens, wodurch Verwaltungsakte zukünftig auch elektronisch bekannt gegeben werden können. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Bürokratieaufwand zu reduzieren.
Änderungen im Übernachtungsteuergesetz
Im Übernachtungsteuergesetz wird ab 2026 der Steueranmeldungszeitraum auf das Kalendervierteljahr geändert, wodurch die bisherige 10-Betten-Grenze entfällt und die elektronische Abgabe der Steueranmeldung verpflichtend wird.
Zusammengefasst steht 2026 eine Reihe bedeutender steuerlicher Änderungen an, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen werden.
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