Im Kontext der Corona-Pandemie wurden in Deutschland nahezu 200 Millionen Impfungen durchgeführt, um die Bevölkerung vor dem Virus zu schützen. Während die überwiegende Mehrheit der Geimpften keine dauerhaften Probleme erlebte, berichteten einige Betroffene von gesundheitlichen Schäden infolge der Impfung. Ein aktueller Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wird, beleuchtet die Frage, wann Hersteller für solche Impfschäden haften.
Nach Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts wurden zwischen Ende 2020 und Ende 2024 etwa 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen gemeldet, was einer Rate von 1.78 Meldungen pro 1000 Impfdosen entspricht. Die Zahlen für schwerwiegende Nebenwirkungen belaufen sich auf 0.32 Meldungen pro 1000 Impfdosen. Es ist allerdings wichtig zu betonen, dass diese Meldungen nicht zwangsläufig bestätigte Nebenwirkungen darstellen. Sie könnten auch unerwünschte Reaktionen umfassen, die möglicherweise nicht auf den Impfstoff zurückzuführen sind.
Wann gilt ein Impfschaden als gegeben?
Ein Impfschaden wird gemäß dem Bundesgesundheitsministerium angenommen, wenn eine Person durch eine Impfung eine Gesundheitsschädigung erleidet, die über die üblichen Reaktionen wie vorübergehendes Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob ein konkreter Fall tatsächlich von der Impfung verursacht wurde und ob ein Schadenersatzanspruch besteht, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden.
In diesem Zusammenhang steht die Klage von Pia Aksoy im Rampenlicht, die im März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca geimpft wurde. Nach der Impfung stellte sich bei ihr ein Hörverlust ein, den sie als Folge des Impfstoffes ansieht. Ihre Forderung nach Schadenersatz und Auskunft bezüglich der bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen der Impfung wurde bereits in Vorinstanzen abgelehnt.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Hersteller
Gemäß dem Arzneimittelgesetz können Hersteller für Impfschäden haftbar gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Ein Anspruch auf Auskunft seitens der Geschädigten besteht, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat. Diese Auskunft ist notwendig, um mögliche Ansprüche auf Schadenersatz bewerten zu können.
Die bisherigen Urteile der deutschen Gerichte, einschließlich des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, haben einen Haftungsanspruch gegen Astrazeneca aufgrund des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffes abgelehnt. Ein weiterer Aspekt ist die rechtliche Regelung, die besagt, dass Ansprüche gegen Pharmaunternehmen ausgeschlossen sind, wenn das Bundesministerium für Gesundheit Impfstoffe im Rahmen der Reaktion auf die Verbreitung des Virus beschafft hat.
Was bedeutet das für die Betroffenen?
Die vorläufige Einschätzung des BGH deutet darauf hin, dass die Argumentation des OLG möglicherweise nicht haltbar ist. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass ein plausibler Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden erforderlich sei, um Ansprüche zu begründen. Die finale Entscheidung des BGH wird am 9. März erwartet.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Haftung von Impfstoffherstellern komplex sind und von mehreren Faktoren abhängen. Betroffene, die Klage erheben möchten, sehen sich einer Vielzahl von rechtlichen Hürden gegenüber, die sie überwinden müssen, um Ansprüche durchzusetzen.
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