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Untersagen Cannabis-Konsum auf Weihnachtsmärkten

Cannabisgeruch, Haschkekse und Joints: Gehören sie wirklich nicht auf den Weihnachtsmarkt? Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) hat die bundesweiten Bemühungen zur strengeren Kontrolle des Cannabiskonsums…

Untersagen Cannabis-Konsum auf Weihnachtsmärkten

Cannabisgeruch, Haschkekse und Joints: Gehören sie wirklich nicht auf den Weihnachtsmarkt?

Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) hat die bundesweiten Bemühungen zur strengeren Kontrolle des Cannabiskonsums auf Weihnachtsmärkten bekräftigt. Er erklärte, dass „Cannabisgeruch, Haschkekse und Joints nicht auf den Weihnachtsmarkt gehören.“ Obwohl der Cannabiskonsum in Deutschland bereits am 1. April 2023 legalisiert wurde, treten am 3. Dezember 2025 neue Regelungen in Kraft, die darauf abzielen, den Konsum von Cannabis und Tabak auf Weihnachtsmärkten landesweit erheblich einzuschränken. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) sowie spezifische lokale Verordnungen bilden den rechtlichen Rahmen für diese Maßnahmen.

Der Konsum von Cannabis sowie das Rauchen von Tabakwaren auf deutschen Weihnachtsmärkten unterliegen sowohl bundesweiten als auch regionalen Vorschriften. Insbesondere das KCanG schafft die rechtliche Grundlage für umfassende Beschränkungen, die von vielen Kommunen durch individuelle Allgemeinverfügungen konkretisiert werden.

Weitreichende Konsumverbote für Cannabis auf Festveranstaltungen

Das KCanG untersagt grundsätzlich den öffentlichen Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Personen, die jünger als 18 Jahre sind. Zudem ist der Konsum in der Umgebung von Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie in deren Sichtbereich nicht gestattet. Da auf Weihnachtsmärkten häufig Minderjährige anwesend sind, greift diese Regelung in der Regel automatisch.

Darüber hinaus gilt in Fußgängerzonen, in denen Weihnachtsmärkte oft stattfinden, ein Konsumverbot zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. In Reaktion auf die bundesweiten Vorgaben haben zahlreiche Städte und Gemeinden erweiterte lokale Verbote erlassen. Innenminister Poseck aus Hessen (CDU) sprach sich beispielsweise für ein umfassendes Cannabis-Verbot auf Weihnachtsmärkten aus und betonte, dass Kommunen mittels Allgemeinverfügungen eine einheitliche und klare Regelung implementieren sollten.

Kommunale Restriktionen für Cannabisgebrauch

Städte wie Rotenburg an der Fulda haben per Allgemeinverfügung den öffentlichen Konsum von Cannabis auf dem gesamten Gelände des Weihnachtsmarktes 2025 untersagt. In Rotenburg gilt dieses Verbot während der Veranstaltungszeiten vom 4. bis zum 21. Dezember 2025, täglich von 12 Uhr bis 22 Uhr.

Ein Verstoß gegen die im KCanG festgelegten Konsumverbote wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit Geldbußen von bis zu zehntausend Euro sanktioniert werden. Bei Cannabiskonsum in direkter Nähe zu Minderjährigen drohen Strafen von bis zu 1.000 Euro, wie ein Vertreter des Gesundheitsministeriums in Sachsen-Anhalt informierte.

Regionale Unterschiede und Tabakrauch

Einige Kommunen, darunter das sächsische Torgau, haben ihren Weihnachtsmarkt präventiv als „Cannabis-freie Zone“ deklariert. Andere Städte, wie Hannover, Magdeburg und Dresden, verzichten hingegen auf zusätzliche lokale Verbote, die über die bundesweiten Vorgaben hinausgehen.

Das Rauchen von Tabakwaren auf Weihnachtsmärkten wird nicht durch das KCanG reguliert, sondern fällt unter die jeweiligen Landesgesetze zum Nichtraucherschutz sowie die allgemeinen Regelungen der Veranstalter. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz wurde zwar um Bestimmungen für Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die mit Cannabis geraucht oder verdampft werden können, erweitert, erfasst jedoch nicht das generelle Tabakrauchen im Freien.

Da Weihnachtsmärkte üblicherweise unter freiem Himmel stattfinden, ist das Rauchen von Tabak in der Regel gestattet, sofern keine lokalen Restriktionen oder allgemeine Hausordnungen der Organisatoren dies explizit untersagen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) forderte jedoch eine strenge Kontrolle und betonte eine „Null-Toleranz“-Politik bei Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen, die auch den Verkauf von Tabak an Minderjährige betreffen.

Bildquelle: Pascal Meier auf Unsplash

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