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Streit um Prospekt-Preis – Discounter gewinnt vor Gericht

Im Rechtsstreit um die Werbung für einen Joghurt mit durchgestrichener UVP gewinnt Penny vor dem Oberlandesgericht Köln. Die Verbraucherzentrale plant, gegen das Urteil Revision einzulegen, da sie eine Irreführung der Kunden befürchtet.

Streit um Prospekt-Preis – Discounter gewinnt vor Gericht
Wolfgang Weiser auf Pexels

In einem Rechtsstreit um die Werbung eines Discounters hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Penny in der zweiten Instanz gewonnen hat. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde aufgehoben, doch die Diskussion über die Grenzen der Werbung bleibt bestehen.

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Der Streit begann mit einem Joghurt, der im Prospekt von Penny für 33 Cent beworben wurde. Die Angabe „minus 58 Prozent“ bezog sich auf eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah hierin eine Irreführung der Kunden und klagte gegen den Discounter.

Das OLG Köln entschied jedoch zugunsten von Penny und stellte fest, dass die Werbung nicht irreführend sei. Die Richter gaben der Berufung des Unternehmens statt (Az. 6 U 92/25) und erlaubten es Penny, weiterhin mit durchgestrichenen UVP-Angaben zu werben. Die Darstellung sei klar und für Verbraucher nachvollziehbar, so die Gerichtssprecherin.

Vorwürfe der Verbraucherschützer

Die Verbraucherschützer kritisieren, dass die Werbung den Eindruck einer hohen Ersparnis erwecke, die nicht überprüfbar sei. Es sei unklar, ob der Joghurt jemals zum angegebenen UVP-Preis verkauft wurde. Penny hingegen argumentiert, dass der aktuelle Preis lediglich im Vergleich zur UVP dargestellt werde.

Das OLG Köln sieht in der Werbung keine Preisermäßigung, sondern lediglich einen Vergleich zwischen dem aktuellen Preis und der UVP. Die Richter betonten, dass die Preisangabenverordnung nicht verletzt wurde, da der Bezug zur UVP deutlich erkennbar sei.

Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Die Verbraucherzentrale hat bereits angekündigt, diese Möglichkeit zu nutzen. Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht, äußerte:

„Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden.“

Penny äußerte sich erfreut über das Urteil und betonte, dass transparente Preisangaben für einen fairen Wettbewerb und informierte Entscheidungen der Kunden entscheidend seien.

Frühere Urteile und deren Auswirkungen

Im Sommer 2025 hatte das Landgericht Köln noch zugunsten der Verbraucherschützer entschieden und auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung verwiesen. Diese besagt, dass Händler, die mit Preisrabatten werben, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Diese Regelung wurde 2024 vom Europäischen Gerichtshof bestätigt.

In der Vergangenheit gab es mehrere ähnliche Klagen gegen Discounter wie Aldi Süd und Netto, bei denen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich war. Diese Verfahren betrafen ebenfalls die korrekte Angabe von UVP-Preisen.

Kritik an EU-Vorgaben

Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußerte Bedenken hinsichtlich der EU-Regeln, die seiner Meinung nach die Werbemöglichkeiten der Händler unverhältnismäßig einschränken. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik, erklärte:

„Die Vorgaben führen dazu, dass seltener mit Sonderangeboten geworben werden kann.“

Die Bedeutung von Sonderangeboten hat in den letzten Jahren sowohl für Händler als auch für Verbraucher zugenommen, insbesondere aufgrund steigender Preise. Der Umsatzanteil, den Supermärkte und Discounter mit Promotions erzielen, ist seit 2020 deutlich gestiegen.

Rückgang von Sonderangeboten

Eine Auswertung des Vergleichsportals Marktguru und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn zeigt, dass die Zahl der Sonderangebote im ersten Quartal 2026 um vier Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. Im Vergleich zum ersten Quartal 2024 betrug der Rückgang sogar 16 Prozent. Experten führen dies darauf zurück, dass Rabatte zunehmend über Apps angeboten werden, die in der Analyse nicht berücksichtigt wurden.

Werner Reinartz, Handelsprofessor an der Universität zu Köln, sieht in der EU-Verordnung einen Grund für den Rückgang von Sonderangeboten. Er erklärte:

„Frühere Rabattwerbung arbeitete oft mit wechselnden Vergleichspreisen – dadurch fiel es vielen Verbrauchern nicht leicht, den tatsächlichen Preisvorteil richtig zu bewerten.“


Quellen: mopo

Bildquelle: Wolfgang Weiser auf Pexels

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